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Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung, kurz ASV, ist ein Behandlungsangebot für Patientinnen und Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden. Das Besondere: Die Behandlung erfolgt durch interdisziplinäre Ärzteteams in Praxen und Kliniken. Vertragsärzte und Krankenhausärzte übernehmen gemeinsam die ambulante hochspezialisierte Versorgung und das zu gleichen Rahmenbedingungen.

Vorteile der ASV auf einen Blick

  • Zusammenarbeit von Vertragsärzten und Krankenhausärzten unterschiedlicher Fachdisziplinen
  • Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Praxen und Krankenhäuser
  • Vergütung zu festen Preisen und extrabudgetär ohne Mengenbegrenzung
  • Bundesweit einheitliche Regelungen

Hintergrund: Für Patientinnen und Patienten mit schweren oder seltenen Erkrankungen
Die ASV ist 2014 mit den gastrointestinalen Tumoren und der Tuberkulose gestartet. Nach und nach kommen weitere Indikationen dazu. Der Gesetzgeber, der das Versorgungsangebot angestoßen hat, will mit der ASV sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten mit bestimmten schweren oder seltenen Erkrankungen durch die Kooperation von Spezialisten verschiedener Fachdisziplinen Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Diagnostik und Therapie erhalten. Aus diesem Grund sollen Arztpraxen und Krankenhäuser gemeinsam die ambulante medizinische Versorgung der meist schwerkranken Patientinnen und Patienten übernehmen.
Richtlinie regelt Versorgungsbereich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erhielt den Auftrag, die Rahmenbedingungen festzulegen. In einer Richtlinie wurden die Anforderungen an die ASV zusammengefasst, die grundsätzlich für alle ASV-Indikationen gelten. So ist vorgeschrieben, dass die Behandlung von einem interdisziplinären Team zu erfolgen hat.
In Anlagen zur ASV-Richtlinie werden die übergreifenden Regelungen dann für jede einzelne Erkrankung konkretisiert. Dabei geht es um Fragen wie: Welche Fachärztinnen und Fachärzte müssen zu einem Behandlungsteam gehören oder welche Anforderungen werden an die Qualitätssicherung gestellt? Auch der Behandlungsumfang, also welche Leistungen im Rahmen der ASV abgerechnet werden dürfen, wird für jedes Krankheitsbild genau definiert.
ASV hat ihre eigenen "Gesetze"
Mit der ASV ist ein neuer Versorgungsbereich entstanden: In dem Bereich können niedergelassene Ärzte und Klinikärzte die Patientinnen und Patienten ambulant behandeln. Das allein ist schon ein Grund, weshalb die ASV nicht zur regulären vertragsärztlichen Versorgung gehören kann und eigene Regelungen benötigt, die für beide Seiten praktikabel sind.
Der Bundesmantelvertrag – das Regelwerk für die vertragsärztliche Versorgung – findet keine Anwendung. Auch die Abrechnung und die Vergütung laufen anders. So werden alle Leistungen zu festen Preisen und extrabudgetär bezahlt.


Die ASV umfasst die Diagnostik und Behandlung von:


  • Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf, zum Beispiel onkologische und rheumatologische Erkrankungen
  • Schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, zum Beispiel Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3-4) und Multiple Sklerose
  • Seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit geringen Fallzahlen, zum Beispiel Tuberkulose, Marfan-Syndrom, pulmonale Hypertonie und Mukoviszidose
  • Hochspezialisierten Leistungen, zum Beispiel CT-/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen
Um welche Indikationen es sich handelt, hat der Gesetzgeber im Paragraf 116b SGB V festgelegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann diesen Katalog ergänzen. Die Teilnahme an der ASV ist für die Patientinnen und Patienten freiwillig.




Wer übernimmt die Behandlung:


Die Behandlung übernehmen Teams von Spezialistinnen und Spezialisten unterschiedlicher Fachrichtungen, die hohe Qualitätsanforderungen erfüllen müssen. Sie können bei Bedarf weitere Ärzte und Psychotherapeuten hinzuziehen, um die Patientinnen und Patienten so individuell wie möglich zu versorgen.
In den Teams können niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte sowie Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte zusammenarbeiten. Welche Ärztinnen und Ärzte dem ASV-Team angehören müssen, ist für jede Krankheit genau festgelegt – ebenso die erforderlichen Kooperationen, beispielsweise mit sozialen oder palliativmedizinischen Diensten.

Näheres kann nachgelesen werden unter folgendem Link:
https://www.kbv.de/documents/infothek/publikationen/praxiswissen/praxiswissen-asv.pdf