Prostatakrebsselbsthilfegruppe Soest

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Vereinssatzung der Prostatakrebs-SHG-Soest vom 30.01.2025

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Prostatakrebs-SHG Soest“ mit Sitz in Soest.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Ziel und Zweck des Vereins ist es, die gesundheitlichen und krankheitsbezogenen Interessen von Männern, die an Prostatakrebs erkrankt sind oder erkranken könnten, zu fördern und bei ihnen sowie der Öffentlichkeit das prostatabezogene Wissen zu mehren (Gesundheitsförderung und Förderung der Bildung).
2. Seinem Zweck entsprechend macht der Verein es sich zur Aufgabe,
• den Erfahrungsaustausch bezüglich Prostatakrebs durch regelmäßige Treffen und gemeinsame Unternehmungen zu unterstützen
• einschlägige Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen zu organisieren
• die Öffentlichkeit über Prostatakrebs und deren Vorsorge aufzuklären und zu informieren
• mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können alle von Prostatakrebs betroffene Personen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszweckes gemäß § 2 einsetzen.
2. Juristische Personen oder interessierte natürliche Personen, die, auch wenn sie nicht an Prostatakrebs erkrankt sind, den Vereinszweck jedoch ideell oder finanziell unterstützen wollen, kann die Teilnahme an der Gruppentreffen und Aktivitäten der SHG – nach Beschluss des Vorstandes – gestattet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
2. Den Austritt kann ein Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand erklären.
3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (vereinsschädigendes Verhalten, Beleidigung anderer Mitglieder, dauernde Inaktivität) kann der Vorstand ein Mitglied nach Anhörung aus dem Verein ausschließen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren jährliche Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt wird.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Versammlung gestellt werden, hat die   Versammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4. Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
• Die Entlastung, Wahl und Abberufung des Vorstandes
• Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
• Die Beschlussfassung über die Einführung und Höhe der Mitgliedsbeiträge
• Die Entscheidung über Satzungsänderungen
• Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dabei hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
6. Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks und der Aufgaben sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vierfünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer. Der Vorsitzende und in seinem Verhinderungsfall sein Vertreter, ist jeweils alleinvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Im obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Liquidation des Vereins im Falle seiner Auflösung.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahlen sind zulässig.
4. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandmitglieder nachweislich an der Beschlussfassung beteiligt wurden.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.

§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Seine Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigen Mitgliedern beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e.V., welcher es seinerseits unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 24.06.2010 errichtet.